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Fragen und Antworten

Landesprogrammlehrkräfte (LPLK)

Welche Voraussetzungen muss ich als LPLK erfüllen?

Landesprogrammlehrkräfte haben den schwerpunktmäßigen Auftrag, den Auf-und Ausbau von Deutsch als Fremdsprache im Ausland voranzutreiben. Sie sollten Lehrkraft mit gymnasialen (oder vergleichbarem) Lehramt sein und über eine Lehrbefähigung in Deutsch, Deutsch als Fremd-oder Zweitsprache, einer modernen Fremdsprache und gegebenenfalls auch in weiteren Fächern verfügen. Sie sollten im Landesschuldienst verbeamtet oder angestellt sein und werden für Ihre Tätigkeit als LPLK freigestellt. Genauere Angaben zur Bewerbung und dem Bewerberprofil finden Sie in der jeweiligen Ausschreibung.

Wie und wo kann ich mich bewerben?

Die Bewerbung ist auf dem Dienstweg an die obersten Landesschulbehörden oder an die von diesen beauftragten Behörden zu richten. Stellenausschreibungen erfolgen in der Regel im November eines Kalenderjahres für das folgende Schuljahr.

Wie sieht der Auswahlprozess aus?

Das für Sie zuständige Kultusministerium benennt nach Eingang Ihrer Bewerbung der ZfA die Lehrkräfte, die sie für geeignet hält. Die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen bestätigt Ihren Einsatz mit einem Annahmeschreiben. Der weitere Prozess ist je nach Bundesland unterschiedlich. Informieren Sie sich hierfür bei der für Sie zuständigen Landesbehörde.

Gibt es eine Altersbeschränkung?

Ja. Sie müssen die Tätigkeit als LPLK vor Vollendung des 61. Lebensjahrs beginnen. Dies ist bedingt durch die angestrebte Verweilzeit von maximal sechs Jahren. Sie sollten eine hinreichende Vorlaufzeit für das Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren beachten und die Bewerbung bis zu ein Jahr vorher einreichen.

Wie lange kann ich als LPLK arbeiten?

Die Dauer der Beurlaubung ist von den jährlichen Einsatzplänen der Bundesländer, welche unter Berücksichtigung der Bedarfsanforderungen der einzelnen Staaten und in enger Abstimmung mit der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen entworfen werden, abhängig. Informieren Sie sich hierfür bei der für Sie zuständigen Landesregierung.

Welche Zuwendungen erhalte ich als LPLK?

Ihr Bundesland beurlaubt Sie in der Regel bei Wahrung Ihrer Beamten- und Dienstrechte, so dass die Leistungen des Dienstherrn für die Dauer der Auslandstätigkeit fortbestehen. In manchen Fällen erhalten Sie vom Schulträger ein ortsübliches Gehalt, die dort üblichen sozialen Leistungen sowie die anderen in den Abkommen mit den Empfangsstaaten vorgesehenen Vergünstigungen. Die ZfA übernimmt die Kosten für Ihre Dienstantritts- und Rückreise für Sie und Ihre Familienangehörigen und gewährt zudem einen Zuschuss zu den Umzugskosten entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien.

Kann ich mehrmals als LPLK ins Ausland gehen?

Ja, unter bestimmten Bedingungen: Sie müssen sich bei Ihrer ersten Tätigkeit im Ausland bewährt haben; zwischen der Rückkehr in den Inlandsschuldienst und dem erneuten Austritt müssen Sie mindestens drei Kalenderjahre im innerdeutschen Schuldienst tätig sein (zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens zwei); aus Ihrer Arbeit muss hervorgehen, dass Sie für die Aufgaben im Ausland besonders geeignet sind. Drittbeurlaubungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

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