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Fragen und Antworten

Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK)

Welche Voraussetzungen muss ich als BPLK erfüllen?

Voraussetzung für eine Vermittlung als BPLK ist, dass Sie das zweite Staatsexamen für das Lehramt (oder einen vergleichbaren Abschluss) abgelegt haben, die Staatsangehörigkeit einer der Mitgliedsstaaten der EU besitzen und Ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt. Mit dem Magister/Master „Deutsch als Fremdsprache“ oder Linguistik mit dem Hauptfach „Deutsch als Fremdsprache“ ist eine Bewerbung ebenfalls möglich. Bei Vermittlung in ein gesundheitsgefährdendes Gebiet muss ein Nachweis über Ihre gesundheitliche Eignung vorliegen.

Wie und wo kann ich mich als BPLK bewerben?

Die Bewerbung können Sie bis zu sechs Monate vor dem Abschluss des zweiten Staatsexamens in einfacher Ausführung bei der ZfA einreichen. Verbeamtete oder festangestellte Lehrkräfte müssen die Bewerbung auf dem Dienstweg einreichen. Nach Prüfung der Unterlagen werden geeignete Bewerber zum Auswahlverfahren eingeladen, welches aus einem schriftlichen Teil und einem Gespräch besteht. Für verbeamtete oder festangestellte Lehrer entfällt dieser Schritt. Nach erfolgreicher Teilnahme an dem Auswahlverfahren werden Ihre Unterlagen in die Online-Datenbank der ZfA eingestellt. Sobald es eine geeignete Stelle gibt, werden Sie von der ZfA oder der Schule kontaktiert.

Wie sieht der Auswahlprozess aus?

Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Deutschen Auslandsschulen können mittels eines geschützten Online-Zugangs direkt auf die Bewerberdatenbank der ZfA zugreifen, um für ihre Schule geeignete Lehrkräfte zu suchen. Sie setzen sich bei Interesse mit Ihnen in Verbindung und unterbreiten Ihnen ggf. ein Angebot. Nach Vorliegen einer verbindlichen Zusage durch die Lehrkraft prüft die ZfA die Auswahl und stimmt in der Regel dem Abschluss des Dienstvertrages mit der Schule zu. Erteilt die ZfA keine Zustimmung, werden die Schule und die Lehrkraft davon (ohne Angabe von Gründen) unterrichtet. Für bestimmte Schulen –insbesondere für staatliche Schulen in Mittel- und Osteuropa, der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der Türkei und Asien –erfolgt die Auswahl durch die ZfA.

Gibt es eine Altersbeschränkung?

Ja. Sie müssen die Tätigkeit als BPLK vor Vollendung des 61. Lebensjahrs beginnen. Dies ist bedingt durch die angestrebte Verweilzeit von maximal sechs Jahren. Sie sollten eine hinreichende Vorlaufzeit für das Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren beachten und die Bewerbung bis zu ein Jahr vorher einreichen.

Wie lange kann ich als BPLK arbeiten?

In der Regel schließen Sie den Arbeitsvertrag für zwei Jahre ab. Mit Zustimmung der Schule und der ZfA können Sie diesen Vertrag im Zwei- bzw. Einjahresrhythmus grundsätzlich bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängern.

Welche Zuwendungen erhalte ich als BPLK?

Das Einkommen setzt sich in der Regel aus zwei verschiedenen Komponenten zusammen, nämlich aus dem Ortsgehalt und der Zuwendung des Bundesverwaltungsamtes. Das Ortsgehalt zahlt Ihnen die Schule, an der Sie tätig sein werden. Die Höhe ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Informationen hierüber erhalten Sie von der Schule und von der ZfA. Zusätzlich werden einmalige Leistungen (z.B. Übersiedlungspauschale, Überbrückungszuwendung) gewährt.

Kann ich mehrmals als BPLK ins Ausland gehen?

Ja, unter bestimmten Bedingungen: Sie müssen sich bei Ihrer ersten Tätigkeit im Ausland bewährten haben, zwischen Rückkehr in den Inlandsschuldienst und dem erneuten Austritt mindestens drei Kalenderjahre im innerdeutschen Schuldienst tätig gewesen sein (zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens zwei) und aus Ihrer Arbeit muss hervorgehen, dass Sie für die Aufgaben im Ausland besonders geeignet sind. Drittbeurlaubungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

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